Für Aufträge zwischen CN Security & Systems (Christian Noack) und Auftraggebern · Stand: aktuelle Rechtslage (BGB, VSBG)
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Christian Noack, CN Security & Systems, Eggestr. 4a, 32758 Detmold (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Auftraggebern über Penetrationstests, Schwachstellenanalysen, Sicherheitsaudits, Sicherheitsberatung sowie Frontend- und Backend-Entwicklung.
(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) als auch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), soweit nicht ausdrücklich nach Vertragspartnern unterschieden wird.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Bei Sicherheitsdienstleistungen (§ 3) ist zusätzlich ein gesondertes Scope-Dokument (Rules of Engagement) zu unterzeichnen, das Bestandteil des Vertrags wird und im Zweifel den Umfang der Leistung konkretisiert.
(1) Bei Penetrationstests, Schwachstellenanalysen und Sicherheitsaudits richtet sich der genaue Prüfumfang nach dem individuell vereinbarten Scope-Dokument. Systeme, Domains und IP-Bereiche, die dort nicht aufgeführt sind, sind nicht Gegenstand der Prüfung.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, zur Erteilung der Prüferlaubnis für die im Scope-Dokument genannten Systeme berechtigt zu sein, und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer unzutreffenden Zusicherung entstehen.
(3) Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige, dem Stand der Technik entsprechende Durchführung der vereinbarten Prüfung (Dienstvertrag, § 611 BGB). Ein bestimmter Erfolg — etwa das Auffinden einer bestimmten Anzahl an Schwachstellen — wird nicht geschuldet, da Existenz und Anzahl von Schwachstellen im Vorfeld nicht bekannt sind.
(1) Bei Frontend- und Backend-Entwicklungsleistungen wird ein bestimmtes Werk geschuldet (§ 631 BGB), dessen Umfang sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung ergibt.
(2) Änderungen des Leistungsumfangs während der Projektlaufzeit bedürfen der Textform und können sich auf Vergütung und Zeitplan auswirken.
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber ist verantwortlich für eine vertragsgemäße, aktuelle Datensicherung seiner Systeme vor Beginn einer Sicherheitsprüfung. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass Tests — auch bei sorgfältigster Durchführung — im Einzelfall zu unvorhergesehenen Systemreaktionen führen können.
(3) Verzögerungen, die durch verspätete oder unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Fristen entsprechend und begründen keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer.
(1) Es gilt die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannte Vergütung. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreis gekennzeichnet.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen sowie die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich fälliger Beträge zurückzuhalten.
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen — insbesondere im Rahmen von Sicherheitsprüfungen festgestellte Schwachstellen — streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Zwecke des Auftrags zu verwenden.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur verantwortungsvollen Offenlegung (Responsible Disclosure): Gefundene Schwachstellen werden ausschließlich dem Auftraggeber gemeldet, nicht veröffentlicht und nicht an Dritte weitergegeben.
(3) Auf Wunsch des Auftraggebers wird ergänzend eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) abgeschlossen.
(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber die einfachen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechte am im Rahmen des Auftrags erstellten Code für den vereinbarten Zweck.
(2) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeine Methoden, Frameworks, Bibliotheken und nicht-projektspezifische Code-Bausteine auch außerhalb des Auftragsverhältnisses weiter zu verwenden.
(1) Bei Werkleistungen (Entwicklungsleistungen) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 634 ff. BGB. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Abnahme, in Textform anzuzeigen.
(2) Bei Dienstleistungen (Sicherheitsprüfungen, Beratung) gelten die allgemeinen Regeln des Dienstvertragsrechts. Eine Nacherfüllung im werkvertraglichen Sinne ist ausgeschlossen, da kein Erfolg geschuldet wird (§ 3 Abs. 3).
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Verträgen mit Unternehmern (§ 14 BGB) ein Jahr ab Abnahme bzw. Leistungserbringung, soweit gesetzlich zulässig verkürzbar. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird — also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer etwaigen Übernahme einer Garantie.
(4) Der Auftragnehmer haftet ausdrücklich nicht für Schäden, die auf folgenden, nicht von ihm zu vertretenden Umständen beruhen:
(5) Bei Sicherheitsprüfungen ist dem Auftraggeber bekannt und wird von ihm akzeptiert, dass trotz sorgfältiger, dem Stand der Technik entsprechender Vorgehensweise ein Restrisiko unvorhergesehener Systemreaktionen (z. B. temporäre Nichtverfügbarkeit einzelner Dienste) besteht. Der Auftragnehmer haftet hierfür nur im Rahmen der Absätze 1 und 2.
(1) Verträge über Dienstleistungen (Sicherheitsprüfungen, Beratung) können von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Bei vorzeitiger Beendigung wird die bis dahin erbrachte Leistung anteilig vergütet.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.