Diese AGB gelten für alle Verträge über Softwareentwicklungs- und IT-Dienstleistungen zwischen Christian Noack (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber.
Gegenstand des Vertrages ist die Entwicklung, Anpassung oder Beratung im Bereich Software gemäß individueller Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber stellt alle zur Projektdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
Die Vergütung erfolgt nach Vereinbarung (Pauschalpreis oder Stundenbasis). Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
Individuell entwickelte Software gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen wesentliche Mängel schriftlich rügt.
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.
Die Gesamthaftung des Auftragnehmers ist auf die Höhe der jeweiligen Projektvergütung begrenzt.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung.
Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der erstellten Software, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben.
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
Sofern Wartungs- oder Supportleistungen vereinbart werden, erfolgen diese ausschließlich im vertraglich definierten Umfang.
Wartungsleistungen umfassen insbesondere: Fehlerbehebung, Sicherheitsupdates und technische Anpassungen im Rahmen der bestehenden Systemarchitektur.
Nicht umfasst sind: Funktions-Erweiterungen, Designanpassungen, Migrationen oder Anpassungen an neue Drittsysteme, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Eine Verpflichtung zur dauerhaften Weiterentwicklung oder Anpassung an zukünftige Software- oder Hardwareumgebungen besteht nicht.
Reaktionszeiten stellen keine garantierten Behebungszeiten dar.
Im Rahmen der Softwareentwicklung können Open-Source-Komponenten oder Drittbibliotheken eingesetzt werden.
Für diese gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Anbieter.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Funktionalität, Sicherheit oder zukünftige Verfügbarkeit dieser Komponenten.
Änderungen, Sicherheitslücken oder Einstellung von Projekten durch Dritte liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers.
Sofern im Rahmen des Projektes KI-Systeme, Cloud-Dienste oder Drittanbieter-APIs eingesetzt werden, erfolgt dies auf Grundlage der jeweiligen Nutzungsbedingungen dieser Anbieter.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verfügbarkeit, inhaltliche Richtigkeit, Ausfälle, Datenverluste oder Änderungen seitens des Drittanbieters.
Für durch KI-Systeme generierte Inhalte wird keine Garantie für Vollständigkeit, Richtigkeit oder rechtliche Zulässigkeit übernommen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-generierte Ergebnisse eigenständig zu prüfen und rechtlich zu bewerten.
Sofern Service-Level vereinbart werden, beziehen sich diese ausschließlich auf die Reaktionszeit auf eine Störungsmeldung, nicht auf die tatsächliche Behebungsdauer.
Reaktionszeiten beginnen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich ein erweitertes Support-Modell vereinbart wurde.
Als Störung gilt ausschließlich eine reproduzierbare Fehlfunktion, die die vertragsgemäße Nutzung erheblich beeinträchtigt.
Keine Störungen im Sinne dieser Vereinbarung sind: Bedienungsfehler, Änderungen durch Dritte, Inkompatibilitäten mit Fremdsystemen, Hosting- oder Netzwerkausfälle.
Eine garantierte Systemverfügbarkeit wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung übernommen.
Beide Parteien können das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen einschließlich bereits begonnener Arbeitsschritte.
Bereits entstandene Aufwendungen, Lizenzkosten oder Drittanbietergebühren sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt nicht, sofern die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde.
Bei Projekten mit längerer Laufzeit ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend vereinbarter Meilensteine zu verlangen.
Ein Meilenstein gilt als erreicht, wenn die vereinbarte Teilleistung bereitgestellt wurde.
Die Weiterführung des Projekts kann bis zum Zahlungseingang ausgesetzt werden.
Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten vorübergehend einzustellen.
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln.
Als vertraulich gelten insbesondere: Quellcode, Geschäftsmodelle, Zugangsdaten, Kundeninformationen, technische Konzepte und Kalkulationen.
Bei schuldhafter Verletzung der Vertraulichkeitspflicht ist eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Sofern der Auftragnehmer Software als gehostete Lösung (SaaS) bereitstellt, bleibt der Auftraggeber Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV).
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sicherzustellen.
Für Inhalte oder Daten, die durch den Auftraggeber in das System eingebracht werden, trägt ausschließlich dieser die Verantwortung.
Eine Haftung für wirtschaftliche Schäden, Produktionsausfälle oder entgangenen Gewinn im Zusammenhang mit Drittanbietersystemen ist ausgeschlossen.